Jagdzeiten in Bayern

Jagdzeiten in Bayern

(Stand 24.10.2024)

Wildart Jagdzeit in Bayern
Rotwild
Kälber 01. August bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Juni bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere 01. August bis 31. Januar
Damwild
Kälber 01. September bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Juli bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere 01. September bis 31. Januar
Sikawild
Kälber und Alttiere 01. September bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer 01. Juli bis 31. Januar
Hirsche 01. September bis 31. Januar
Rehwild
Kitze und Geißen 01. September bis 15. Januar
Schmalrehe 01. Mai bis 15. Januar
Böcke 01. Mai bis 15. Oktober
Weiteres Schalenwild
Muffelwild 01. August bis 31. Januar
Gamswild 01. August bis 15. Dezember
Schwarzwild* ganzjährig
Hasenartige und Nagetiere
Feldhasen 16. Oktober bis 31. Dezember
Wildkaninchen** ganzjährig
Nutria ganzjährig
Biber* 01. September bis 15. März
Raubwild
Steinmarder 16. Oktober bis 28. Februar
Baummarder 16. Oktober bis 28. Februar
Iltisse 01. August bis 28. Februar
Hermeline 01. August bis 28. Februar
Dachse 01. August bis 31. Oktober
Mauswiesel 01. August bis 28. Februar
Füchse* ganzjährig
Waschbären** ganzjährig
Marderhunde** ganzjährig
Minke** ganzjährig
Fischotter* keine Jagdzeit, aber: AVV Bayern s.u.!
Federwild
Rebhühner 01. September bis 31. Oktober
Fasanen 01. Oktober bis 31. Dezember
Wildtruthähne 15. März bis 15. Mai und
01. Oktober bis 15. Januar
Wildtruthennen 01. Oktober bis 15. Januar
Ringeltauben 01. November bis 20. Februar
Türkentauben 01. November bis 20. Februar
Höckerschwäne 01. November bis 20. Februar
Kanada-, Grau- und Nilgänse 01. August bis 15. Januar
Bläss-, Ringel- und Saatgänse 01. November bis 15. Januar
Stockenten 01. September bis 15. Januar
Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-,Tafel-, Samt- und Trauerente 01. Oktober bis 15. Januar
Waldschnepfen 16. Oktober bis 15. Januar
Blässhühner 11. September bis 20. Februar
Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwe 01. Oktober bis 10. Februar
Graureiher* 16. September bis 31. Oktober
Eichelhäher 16. Juli bis 14. März
Rabenkrähen 16. Juli bis 14. März
Elstern 16. Juli bis 14. März
Kormorane* 16. August bis 14. März

* Aktuelle Ausnahmen gemäß BJagdG, JagdzeitV 1977, BayJG, AVBayJG, BayFiG und AAV beachten.

** siehe Elterntierschutz

* Aktuelle Ausnahmen

Gemäß § 22 Bundesjagdgesetz können die Länder aus besonderen Gründen, wie zum Beispiel der Wildseuchenbekämpfung, allgemein zur Beseitigung kranken Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Jagd- und Schonzeiten verändern.

Dazu zählt auch die Ausnahme zur Schwarzwild-, Fuchs-, Graureiher- und Kormoranbejagung in Bayern:

1)            Schwarzwild und Füchse

Schwarzwild und Füchse dürfen unter Beachtung des Elterntierschutzes ganzjährig bejagt werden.

2)            Graureiher

Die Jagd auf Graureiher ist in der Jagdzeit nur in einem Umkreis von 200 Meter um geschlossene Gewässer gestattet.

3)            Kormorane

Die Jagd auf Kormorane ist nur in einem Umkreis von 200 Meter Entfernung von einem Gewässer erlaubt. Ausgenommen sind bestimmte Gebiete gemäß § 1 AAV.

4)            Biber

Der Biber darf gemäß § 2 AAV nur zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu bejagen. Dabei dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.

Die Bejagung des Bibers darf zudem nur in den nachfolgend festgelegten Gebieten erfolgen:

  • Kläranlagen oder Triebwerkskanäle von Wasserkraftanlagen
  • Gefährdete Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen
  • In Bereichen, welche die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde festsetzt. Das können erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen sein, bei denen die oben genannten Gefahrengründe für eine Bejagung vorliegen.

Die Bejagung in diesen Gebieten darf nur dann erfolgen, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Population des Bibers in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht gefährdet ist.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Bejagung des Bibers in Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten.

Den Biber jagen dürfen nur Jäger, die die erforderlichen Kenntnisse nachweisen können und von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt worden sind. Zudem darf ein Abschuss nur im Benehmen mit dem jagdausübungsberechtigten Revierinhaber erfolgen.

Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die für den Fang von Bibern geeignet sind.

Beim Abschuss müssen Büchsenpatronen verwendet werden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm beträgt; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben.

Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern mit Pistolen oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen. Die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 4 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) bleiben unberührt.

5)            Fischotter

Dem Fischotter darf gemäß § 3 AAV zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gestattet, Fischottern (Lutra lutra) nachgestellt werden, er darf gefangen, vergrämt, verletzt, gestört und getötet werden. Diese Maßnahmen können in den von der höheren Naturschutzbehörde festgesetzten Gebieten in einem Bereich von 200 m um den jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es keine zumutbare Alternative gibt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

Die Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn durch Fischotter

1. im Zeitraum vom Besatz bis zur Abfischung ein Verlust von mindestens 10 % der erzeugten Fische der Teichanlage bezogen auf die Zahl der eingesetzten Fische oder

2. ein Verlust von mindestens 5 % am Laichfischbesatz eingetreten ist. Normalverluste bleiben bei der Schadensermittlung unberücksichtigt.

Die höhere Naturschutzbehörde soll auf Grundlage von Daten zu den Fischotterpopulationen sowie zu den durch den Fischotter verursachten Schäden Gebiete festlegen, in denen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft eine Maßnahme erforderlich ist; dabei ist für das jeweilige Gebiet unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands festzulegen, wie viele Exemplare innerhalb welchen Zeitraums aus der Natur entnommen werden dürfen. Die untere Naturschutzbehörde soll auf Antrag bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen in den oben festgelegten Gebieten bestimmen, wenn die höhere Naturschutzbehörde zuvor die Einhaltung der jeweiligen Höchstentnahmezahl bestätigt hat.

Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters sind der unteren Naturschutzbehörde von demjenigen, der eine Entnahme durchgeführt hat, unverzüglich mitzuteilen.

WICHTIG: Nach § 19 Abs. 4 AVBayJG darf die Jagd auf Fischotter ausgeübt werden, soweit und solange eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG dies zulässt. Fischotter dürfen nur erlegt werden, wenn es sich erkennbar um Jungtiere handelt oder sie vorher lebend gefangen wurden und eindeutig als männlich bestimmt werden können oder ein Gewicht von weniger als 3,1 kg oder mehr als 8,5 kg aufweisen; anderenfalls sind sie am Fangort umgehend und unversehrt wieder freizulassen.

** Elterntierschutz

Unabhängig von den aktuellen Jagdzeiten, gilt auch in Bayern, dass Elterntiere, die für die Aufzucht des Nachwuchses gebraucht werden in der Brut- und Setzzeit nicht bejagt werden dürfen! Als Faustregel für die Dauer der Setzzeit des Haarwildes gilt der 1. März bis 15. Juni, für die Brutzeit des Federwildes: 1. April bis 15. Juli.

Das ist zum einen eine Frage der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, aber auch ein Verbot gemäß § 22 Bundesjagdgesetz.

Ausnahmeregelungen sind aber auch hier möglich.

So gibt es in Bayern für Waschbären, Marderhunde und Wildkaninchen eine Ausnahmeregelung zum Elterntierschutz. Diese drei Wildarten dürfen aktuell auch innerhalb der Setzzeiten bejagt werden. (Vgl. dazu § 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG).